Hass im Netz
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SCHWEIZ: INTERPELLATION AUF BUNDESEBENE
Interpellation 25.4815 von Sibel Arslan «Hass im Netz beeinflusst die Demokratie. Was unternimmt der Bundesrat?», eingereicht am 19. Dezember 2025 beim Nationalrat
Die Autorin dieser Interpellation weist auf die negativen Auswirkungen des Hasses im Netz auf die politische Repräsentation der Frauen und Angehörigen von Minderheiten hin und stellt deshalb dem Bundesrat mehrere Fragen insb. in Bezug auf die Massnahmen, die er dagegen trifft.
Die Autorin der Interpellation stellt u.a. aus folgenden Gründen fest, dass Hass auf Internet zur Unterrepräsentation der Frauen in der Politik beiträgt: «Anfeindungen und Beleidigungen auf sozialen Medien sind oft anonym und viele Betroffene wissen nicht, wie sie dagegen vorgehen können. Bedrohungen im Internet richten sich häufig auch an Politiker:innen. Dies hat einen Einfluss auf die Demokratie. Studien der beiden Universitäten Basel und Zürich zeigen, dass Hass im Netz die Unterrepräsentation von Frauen und Angehörigen von Minderheiten verstärkt. […] Frauen werden merklich häufiger aufgrund ihres Geschlechts angefeindet und erleben sexualisierte Gewalt. Dies führt dazu, dass sich Frauen deutlich häufiger aus der Politik zurückziehen bzw. gar nicht erst eine politische Laufbahn beginnen. […]» (vgl. dazu Mitteilungen der Universitäten Basel und Zürich).
Sie stellt somit dem Bundesrat die folgenden Fragen:
1. und 4.) Welche Massnahmen werden gegen Anfeindungen, Bedrohungen und Beleidigungen im Internet, insb. gegen Politiker*innen, und zum Schutz besonders gefährdeter Bevölkerungsgruppen getroffen?
Der Bundesrat unterscheidet zwei Situationen:
a.) Wenn sich die Daten auf Servern in der Schweiz befinden, «[...] können die Strafverfolgungsbehörden zunächst gemäss Strafprozessordnung (StPO) den Inhaber zur Herausgabe auffordern (Art. 265 StPO), die IT-Systeme von Privaten durchsuchen (Art. 246 StPO) und Daten bzw. die Datenträger beschlagnahmen, etwa Smartphones oder Laptops (Art. 263 ff. StPO)».
Dies setzt aber voraus, «dass sich der Inhaber zweifelsfrei identifizieren lässt. Bei Profilen und Konten auf digitalen Plattformen kann das ein Problem darstellen, da sie oft anonym sind».
b.) «Wenn der Hosting Provider seinen Sitz im Ausland hat und sowohl er als auch der Täter oder die Täterin die Kooperation verweigern, ist die Strafverfolgung allerdings schwierig oder sogar unmöglich». Der Bundesrat weist jedoch auf seinen Vorentwurf des Bundesgesetzes über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (vgl. die Incel-Interpellation in diesem Newsletter), damit Aufrufe zu Hass, Gewaltdarstellungen oder Drohungen von den Nutzenden der grossen Kommunikationsplattformen auf einfache Weise gemeldet werden können (vgl. Art. 4 des Vorentwurfs), hin. Er weist darauf hin, dass dieser Entwurf eine Verpflichtung dieser Plattformen zu einer Risikoberichterstattung (vgl. Art. 20 des Vorentwurfs) und zur Bezeichnung einer Rechtsvertretung in der Schweiz (wenn sich der Sitz der Unternehmung im Ausland befindet; vgl. Art. 23 des Vorentwurfs) vorsieht.
2.) Ist der Bundesrat bereit, ein Angebot juristischer Beratung und Unterstützung für den Umgang mit Hass im Netz aufzugleisen bzw. zu erweitern?
Der Bundesrat weist auf zwei Massnahmen hin:
a.) «Die kantonalen Opferhilfe-Beratungsstellen unterstützen und beraten auch bei digitalen Gewaltformen».
b.) «Im Rahmen der Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt [...] wird aktuell ein Projekt zu Präventions- und Unterstützungsangeboten gegen frauenfeindlichen Hass im Internet unterstützt [...]. Dieses Projekt evaluiert u.a. auch den Bedarf eines Beratungsangebotes».
3.) a.) «Wie beurteilt der Bundesrat die geschlechtsspezifischen Auswirkungen von Hass im Netz?»
b.) «Sieht er Handlungsbedarf, um der politischen Unterrepräsentation von Frauen entgegenzuwirken?»
Der Bundesrat weist darauf hin, dass der Bundessicherheitsdienst (BSD) «bei seiner täglichen Arbeit und den empfangenen Meldungen keine geschlechterspezifischen Besonderheiten [beobachtet]. Sowohl Frauen und Männer werden meist aus politischen/ideologischen Gründen angefeindet, ihr Geschlecht steht dabei grossmehrheitlich nicht im Vordergrund».
Er erwähnt jedoch die folgenden Massnahmen:
a.) Der Nationale Aktionsplan der Schweiz zur Umsetzung der Istanbul-Konvention 2022–2026 (NAP IK) enthält Massnahmen gegen digitale Gewaltformen (z.B. die Massnahme 39 zur Bekämpfung von sexistischer Hassrede).
b.) Zur ausgeglichenen Repräsentation der Geschlechter im Nationalrat «weist er die Kantonsregierungen im Kreisschreiben über die Nationalratswahlen jeweils auf die Unausgeglichenheit der Vertretung hin und bittet sie, die Wahlberechtigten auf ein allfälliges Missverhältnis aufmerksam zu machen. Die Bundeskanzlei widmet zudem im Leitfaden für kandidierende Gruppierungen betreffend Nationalratswahlen jeweils ein Kapitel den Möglichkeiten zur Förderung von Frauen bei der Listengestaltung. Zuletzt wurde eine Massnahme in die Gleichstellungsstrategie 2030 aufgenommen (Massnahme 1.1.2.8), wonach das Informationsangebot zur Förderung von Frauenkandidaturen und einer ausgeglichenen Vertretung im Nationalrat mit Blick auf die Nationalratswahlen 2027 in geeigneter Form erweitert werden soll».
Bemerkung der Redaktion:
Zum Thema, vgl. auch das Postulat 25.3824 «Anlaufstelle für Betroffene von digitaler Gewalt», vorgestellt im Newsletter 2024#4, und die politischen Vorstösse in Bezug auf die männlichkeitsideologische Gewalt und die Incel-Szene in diesem Newsletter.
Direkter Zugang zur Interpellation (https://www.parlament.ch)