Abstammungsrecht eines Kindes von zwei Müttern

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EUROPA: RECHT AUF PRIVAT- UND FAMILIENLEBEN (GASTBEITRAG)

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 9. Oktober 2025, X gegen Italien (Nr. 42247/23): Gastbeitrag von Rebecca ROHM

In seinem Urteil bestätigte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den weiten Ermessensspielraum der Staaten betreffend das Abstammungsrecht eines Kindes von zwei Müttern, das nach medizinisch unterstützter Fortpflanzung im Ausland geboren wurde. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Möglichkeit der Adoption durch die Mutter, die das Kind nicht geboren hat, ein angemessener Ersatz für deren automatische Eintragung in die Geburtsurkunde darstelle. Denn es handele sich um eine auch ethische Frage, hinsichtlich derer in den Konventionsstaaten kein Konsens bestehe.

Das Urteil im Fall X gegen Italien betrifft das Abstammungsrecht eines Kindes von zwei Müttern. Nach seiner Geburt im Jahr 2018 waren beide Mütter als Eltern in der Geburtsurkunde eingetragen, d.h. die Mutter, die das Kind geboren hat und ihre Partnerin, die „Wunschmutter“ (mère d’intention). Letztere hat vor der zuständigen Behörde erklärt, X als ihr Kind anzuerkennen. Die beiden Mütter sind rechtlich bereits vor der Geburt eine eigetragene Lebenspartnerschaft eingegangen. Im gleichen Jahr beantragte ein zuständiger Staatsanwalt die Löschung der nicht leiblichen Mutter aus der Geburtsurkunde, was im Jahr 2023 in der höchsten Instanz durch ein Gericht bestätigt wurde.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Anerkennung des Elternstatus eines durch künstliche Befruchtung gezeugten Kindes zweier Frauen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, geltendem Recht widerspreche. Zwar bestehe die Möglichkeit der Eintragung beider Partner*innen bei künstlicher Befruchtung grundsätzlich. Dies sei jedoch nach geltendem Recht nur für heterosexuelle Paare vorgesehen, gleichgeschlechtliche Paare seien ausdrücklich von der Regelung ausgeschlossen. Diesen stehe der Weg über die Adoption frei.

Der EGMR hat in einer Mehrheitsentscheidung festgestellt, dass die italienische Regelung nicht gegen Art. 8 EMRK verstoßen hat. Er bestätigte erneut, dass den Staaten ein großer Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage des Abstammungsrechts zukommt. Sofern im Fall von künstlicher Befruchtung oder Leihmutterschaft keine automatische rechtliche Verbindung zwischen dem Kind und dem Elternteil, der das Kind nicht geboren hat, besteht, könne ein Eingriff durch andere rechtliche Möglichkeiten gerechtfertigt werden, die rechtliche Beziehung nachträglich herzustellen. Der Gerichtshof geht davon aus, dass die Möglichkeit der Adoption durch die Wunschmutter ausreicht, um die Familie rechtlich zu schützen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Adoptionsverfahren angemessen schnell abläuft, um rechtliche Sicherheit herzustellen. Der Gerichtshof war sogar der Auffassung, dass die rechtliche Unsicherheit im folgenden Fall aus der Entscheidung der Wunschmutter folgte, nicht umgehend das vorgesehene Adoptionsverfahren einzuleiten, sondern zunächst ihre Eintragung in die Geburtsurkunde anzustreben.

Hoffnungsvoll fällt der Blick auf das Sondervotum der Richterin Adamska-Gallant (Polen). Sie hat jedoch keine inhaltlichen Bedenken gegen die Ungleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Eltern, sondern weist darauf hin, dass der Fehler, die Eintragung entgegen der Rechtslage vorzunehmen, aus der Sphäre des Staates stamme und das Kind nicht für das Verhalten der Eltern verantwortlich sei. Da es sich um eine so sensible Entscheidung handele, die den Kern der Identität des Kindes betreffe, sei der beklagte Staat hier nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen und hätte die Fehlentscheidung unverzüglich korrigieren müssen.

Die Situation von gleichgeschlechtlichen Eltern ist nach wie vor fragil und dient leider oft als Angriffsfläche konservativer und recht-populistischer Politik. Selbst in Deutschland, das sich einst für die Öffnung der Ehe für alle feierte, wurde das Abstammungsrecht nicht entsprechend angepasst. Nach wie vor ist auch in Ehen zwischen zwei Frauen nur die gebärende Person automatisch Elternteil. Die andere muss das Kind als sog. Stiefkind adoptieren. Die letzte Bundesregierung wollte das Abstammungsrecht reformieren, mittlerweile ist das Vorhaben jedoch wieder klanglos von der Agenda verschwunden. Seit 2021 sind mehrere Vorlagen und eine Verfassungsbeschwerde gegen die Regelungen des bürgerlichen Rechts anhängig, die ausdrücklich nur Männer in heterosexuellen Ehen auch als automatisches Elternteil anerkennen.

Ein Adoptionsverfahren kann aufwendig sein. Die Eheleute werden dazu in Deutschland bswp. gutachterlich und bei persönlichen Hausbesuchen hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse, des Bindungsverhaltens oder der Gesundheit der Adoptionswilligen überprüft. Das bedeutet eine Belastungsprobe und mitunter eine langwierige Prozedur für die Familien. Diese rechtliche Unsicherheit stellt einen starken Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben dar (siehe zur Situation in Deutschland die beiden Beiträge im Verfassungsblog.de von Lucy Chebout und Theresa Anna Richarz, Lesbische Eltern! Warum das Kindeswohl keinen Aufschub mehr verträgt und von Theresa Fachinger, Gleiche Eltern, gleiche Rechte. Zur Verfassungswidrigkeit des Abstammungsrechts).

Vor diesem Hintergrund ist es enttäuschend, dass – wohl auch aus politischer Rücksichtnahme – das Kindeswohl offensichtlich nicht als ausschlaggebendes Argument gewichtet wurde. Das Adoptionsverfahren stellt keinen gleichwertigen Weg dar. Als Lichtblick zum Schluss sei auf zwei Urteile des italienischen Verfassungsgerichts von letztem Jahr hingewiesen: In seinem Urteil Nr. 68/2025 vom 10. März 2025 erklärte das Gericht die Regelung, nach der zwei Mütter nach einer künstlichen Befruchtung im Ausland nach den dortigen Regeln nicht beide als Eltern in die Geburtsurkunde eingetragen werden können, als verfassungswidrig (vgl. Connecting spheres, Landmark Ruling for Same-Sex Families in 2025). Im Urteil Nr. 115/2025 vom 6. Mai 2025 (vgl. auch Newsletter 2025#3) wurde entschieden, dass die Mutter, die das Kind nicht geboren hat, denselben gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit wie ein Vater hat (vgl. International Bar Association, Non-biological mothers gained equal parental rights through constitutional court judgment in Italy). Eine umfassende Reform der Rechtslage in Italien, die alle Schutzlücken schließt, lässt bisher jedoch noch auf sich warten.

Direkter Zugang zum Urteil (https://hudoc.echr.coe.int)