Teilung der Betreuungsgutschriften unter Ehegatten für ein nicht gemeinsames Kind nach Auflösung der Ehegemeinschaft

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SCHWEIZ: SOZIALVERSICHERUNGSRECHT

Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2023 und 9C_607/2023 vom 24. Oktober 2025 (zur Publikation vorgesehen)

Wird ein nichtgemeinsames Kind nach Auflösung der Ehegemeinschaft geboren, rechtfertigt sich die Teilung der Erziehungsgutschriften mit dem bei der gerichtlichen Trennung von der Beistandspflicht entbundenen Ehegatten nicht.

Sachverhalt: A. und B. waren seit 1992 verheiratet und lebten seit August 2000 gerichtlich getrennt. Im November 2000 gebar A. ihre Tochter, die nicht das leibliche Kind des Ehemannes ist. Im Dezember 2016 wurde die Ehe geschieden. 2022 meldete sich A. bei der Ausgleichskasse des Kantons Uri zum (vorzeitigen) Bezug einer Altersrente an. Die Ausgleichskasse berechnete ihre AHV-Rente unter Splitting des gesamten Einkommens, inklusive Erziehungsgutschriften.
Das Obergericht des Kantons Uri hiess die Beschwerde von A in dem Sinne gut, dass die bis zur Scheidung aufgelaufenen Erziehungsgutschriften nicht mit dem geschiedenen Ehemann zu teilen seien.
Die Ausgleichskasse, unterstützt vom Bundesamt für Sozialversicherungen, erhebt dagegen Einsprache ans Bundesgericht: Die aufgelaufenen Erziehungsgutschriften seien mit dem getrennt lebenden Ehegatten zu teilen, es gehe nicht an, dass die Ausgleichsstelle in Einzelfällen konkrete Betreuungsleistungen prüfen müsse.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab:

Bei geschiedenen oder nicht verheirateten Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge regelt das Gericht oder die Kindesschutzbehörde mit der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut oder der Betreuungsanteile gleichzeitig die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Art. 52f bis der Verordnung
vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]
) (E.5.1.1), womit auch ein offizieller Entscheid vorliegt.
Bei verheirateten Ehegatten wird nach Art. 29quinquies Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) beim Einkommenssplitting grundsätzlich nicht zwischen getrennt und ungetrennt lebenden Ehegatten unterschieden. Die hälftige Teilung der Erziehungsgutschriften erfolgt parallel zum Einkommenssplitting. Dies rechtfertigt sich auch bei nicht gemeinsamen Kindern durch die eheliche Beistandspflicht des Stiefelternteils gemäss Art. 299 des Zivilgesetzbuches (ZGB; vgl. E. 5.3.2; = abgeleiteter Anspruch). Diese Gleichsetzung hat aber ihre Grenzen im Zweck der Erziehungsgutschriften: «Dieser besteht darin, die unentgeltliche Kindesbetreuung, die die Erwerbsmöglichkeiten regelmässig einschränkt, durch ein fiktives Einkommen bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen und damit zu verhindern, dass sie den individuellen Rentenanspruch schmälert.» (E. 5.1.2).
«Ist der getrennt lebende, keine elterliche Sorge innehabende Ehegatte von der Betreuung des Kindes entbunden, so entfällt die in Stiefelternverhältnissen massgebende Ratio und Rechtfertigung für eine Teilung der Erziehungsgutschriften» E.5.2.2).
Das Bundesgericht bestätigt somit den obergerichtlichen Entscheid, wonach im konkreten Fall die nach der gerichtlichen Trennung entstandenen Betreuungsgutschriften nicht unter den Ehegatten aufzuteilen sind (allenfalls aber mit dem leiblichen Vater des Kindes, was nicht Gegenstand des Verfahrens ist).

Direkter Zugang zum Bundesgerichtsurteil (https://search.bger.ch)
Zusammenfassung auf Französisch von Eric Maugué im Newsletter rassurances.ch (https://droitne.ch)