Mehrdimensionale Diskriminierungen – Überlegungen zu einer intersektionalen Dogmatik von Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz
DEUTSCHLAND: DISKRIMINIERUNGSVERBOT (GASTBEITRAG)
Mehrdimensionale Diskriminierungen – Überlegungen zu einer intersektionalen Dogmatik von Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz
Gastbeitrag von Luisa LEHNING
Der vorliegende Gastbeitrag widmet sich den Möglichkeiten einer Implementation des Konzepts der Intersektionalität in die Dogmatik des Benachteiligungsverbots des Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz [1]. Hürden ergeben sich dabei einerseits aus den festgeschriebenen Kategorien und der daraus folgenden Vergleichsgruppenbildung und andererseits aus der Berück-sichtigung der spezifischen Intensität, die aus der Mehrfachbetroffenheit aufgrund sich überschneidender Benachteiligungsstrukturen folgt.
Der Beitrag stützt sich auf die Dissertation der Autorin:
Luisa LEHNING, Mehrdimensionale Diskriminierungen. Rechtliche Erfassbarkeit von Intersektionalität und Benachteiligungsstrukturen am Beispiel von Art. 3 Abs. 3 GG, Diss. Jena 2025, Tübingen 2026 (nachstehend mit Nachnamen der Autorin und Seitenzahlen zitiert).
Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat im Oktober 2025 einen Beschluss erlassen, indem es eine muslimische Schöffin ihres Amtes enthoben hat, weil diese ihr Kopftuch nicht ablegen wollte. Diese Entscheidung fügt sich in die Reihe der Rechtsprechung des OLG Hamm aus dem Jahr 2024, gegen die aktuell eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist, sowie zahlreiche weitere gerichtliche Entscheidungen zu sogenannten Kopftuchverboten für Personen, die öffentliche Ämter wahrnehmen, ein (dazu Lehning, S. 121 ff.).
Ausgangspunkt sind sog. Neutralitätsregelungen wie § 31a Niedersächsisches Justizgesetz, die es Personen, die in einer Verhandlung ihnen obliegende richterliche Aufgaben wahrnehmen, verbietet, sichtbare Symbole oder Kleidungsstücke zu tragen, die eine religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung zum Ausdruck bringen. In dieser Konstellation dreht sich die Kernfrage deshalb – nachvollziehbarerweise – meist um den Begriff der Neutralität und den Umfang des staatlichen Neutralitätsgebots. Für eine gleichheitsrechtliche Perspektive bleibt wenig Raum (zu den einzelnen Entscheidungen: Lehning, S. 121 ff.).
Dabei wirft der Begriff der Neutralität ebenso wie der vom OLG Braunschweig zur Begründung bemühte «objektive Betrachter» neben freiheitsrechtlichen auch grundlegende gleichheitsrechtliche Fragestellungen auf. Da der Neutralitäts- und Objektivitätsbegriff von gesellschaftlichen Normalitätsvorstellungen geprägt ist, führen damit gerechtfertigte Maßnahmen häufig auch zu Ungleichbehandlungen entlang gesellschaftlicher Hierarchieverhältnisse. Diese können auch miteinander zusammenwirken und so – wie auch im Fall der muslimischen Schöffin mit Kopftuch – zu einer mehrdimensionalen bzw. intersektionalen Diskriminierung führen (Lehning, S. 136 ff.).
Der von der US-amerikanischen Rechtswissenschaftlerin Kimberlé Crenshaw geprägte Begriff der Intersektionalität hat sich auch in Deutschland weit über den juristischen Diskurs hinaus zu einem (wissenschaftlichen) Schlagwort entwickelt. Er beschreibt insbesondere die Kreuzung (intersection) von Diskriminierungsstrukturen, die Schwarze Frauen als Subgruppe spezifisch aufgrund der Verschränkung rassistischer und sexistischer Hierarchisierungen benachteiligen (vgl. Lehning, S. 1 ff., 21 ff.).
Weiter verstanden erfasst der Begriff auch generell das Zusammentreffen und -wirken verschiedener Diskriminierungsdimensionen wie «Rasse», Geschlecht, Behinderung und Religion. Eine solche Konstellation liegt auch den sog. Kopftuchverboten zugrunde. Die vermeintlichen Neutralitätsregelungen differenzieren ausdrücklich nach der Religion und betreffen damit Personen, die dieser durch Symbole Ausdruck verleihen wollen. Neben einem Eingriff in die Religionsfreiheit liegt daher auch eine Ungleichbehandlung wegen der Religion vor. Aufgrund der unterschiedlichen Schutzrichtungen von Freiheits- und Gleichheitsrechten gelten dafür jeweils andere Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtfertigungsanforderungen (Lehning, S. 126 ff., 140).
Muslimische Frauen mit Kopftuch sind darüber hinaus als Frauen besonders betroffen, da das Kopftuchtragen im Islam eine weibliche Praxis ist. Gerne wird als Gegenargument das Beispiel eines Mannes verwendet, der einen Turban oder eine Kippa trägt. Dabei wird aber nicht berücksichtigt, dass eine Diskriminierung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass auch andere Personen(-gruppen) von ihr betroffen sind. Gleichzeitig zeigen diese Beispiele, dass auch Männer von intersektionaler Diskriminierung betroffen sein können – ohne damit anzuzweifeln, dass Sexismus ebenso wie Rassismus grundsätzlich nur in eine Richtung existiert (Lehning, S. 130 ff.).
Außerdem basiert der politische Kontext, aus dem heraus Regelungen erwachsen, die sich gegen sichtbare religiöse Zeichen richten, auf kulturrassistischen Grundannahmen über einen vermeintlich rückständigen und patriarchalen Islam. Auch wenn dieses Verständnis des Islam existiert, so ist doch die Annahme, dass das Kopftuch als «Symbol» diese Werte transportiere und es nicht der tragenden Person selbst überlassen sei, über den Deutungsgehalt des Kopftuchs zu entscheiden, Ausdruck einer westlich-christlichen Überlegenheitsposition (Lehning, S. 52 ff., 129 f., 132 ff.).
Dieses Zusammenwirken von Diskriminierungsdimensionen wird und wurde bereits umfassend wissenschaftlich diskutiert, die Problemlage, die bleibt ist, wie – auch über diese spezifische Fallkonstellation hinaus – mehrdimensionale Diskriminierungen erkannt und insbesondere juristisch geprüft werden können.
Eine mehrdimensionale Herangehensweise an die Prüfung von Ungleichbehandlungen setzt voraus, dass Diskriminierungskategorien und daraus resultierende Gruppen nicht als statisch und objektiv bestimmbar verstanden werden, sondern als Ergebnis von Zuschreibungsprozessen (Lehning, S. 12 f., 116 ff.). Diese Flexibilität sollte durch Berücksichtigung der eigenen Wahrnehmungen und Vorstellungen der Betroffenen bei der Geltendmachung von Diskriminierungen ermöglicht werden, ohne diese zum Gegenstand einer rechtlichen Bewertung zu machen und damit festzuschreiben. Da es sich nicht um Einzelfälle, sondern um Resultate gesellschaftlicher Ungleichheitsstrukturen handelt, die sich durch quantitative sowie qualitative Erhebungen nachweisen lassen, bleibt Raum für eine gerichtliche Plausibilitätskontrolle bzw. den Beweis des Gegenteils, ohne der Partei ihre Wahrnehmung abzusprechen. Zudem besteht die Möglichkeit, Mehrfachpositionierungen zu berücksichtigen (Lehning, S. 104 ff.).
Weiterhin muss die Vergleichsgruppenbildung als Grundlage zur Bestimmung von Ungleichbehandlungen kritisch reflektiert werden. Liegt eine mehrdimensionale Konstellation vor, ist gegebenenfalls eine mehrstufige Vergleichsgruppenbildung vorzunehmen, um nicht von der Nicht-Betroffenheit anderer Gruppenangehöriger auf das Nicht-Vorliegen einer Ungleichbehandlung zu schließen (Lehning, S. 239 f.). Alternativ oder zusätzlich ist die besondere Betroffenheit bestimmter Gruppen und Subgruppen zu berücksichtigen, die als Indiz für eine Ungleichbehandlung dienen kann (Lehning, S: 42 ff., 244 ff.). Um eine Diskriminierung feststellen zu können, aber auch Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Diskriminierungsdimensionen beschreiben zu können, sind dabei gemäß dem Anti-Stereotyping Approach bestehende Stereotypisierungen kritisch zu beleuchten und gerade nicht als Rechtfertigungsgrund heranzuziehen (Lehning, S. 176 ff.).
Wird die mehrdimensionale Diskriminierung auf Tatbestandsebene erkannt, muss dann auf der Rechtfertigungseben die spezifische Intensität herausgearbeitet und ausreichend gewichtet werden. Dabei sind wiederum bestehende Machtdynamiken und vorherrschende Stereotypisierungen zu berücksichtigen sowie die Gedanken einer grundrechtlichen Mindestabwägungsposition heranzuziehen (S. 261 f.). Darüber hinaus kann – in Grenzen – auf den Vulnerabilitätsbegriff zurückgegriffen werden, um die besonders anfällige Position bestimmter Gruppen für Diskriminierungen zu erfassen, ohne sie an vermeintlichen objektiven Eigenschaften festzumachen (Lehning, S. 181 ff.).
Im Ergebnis dient das Konzept der Intersektionalität und der Mehrdimensionalität der Komplexitätsreduktion. In diesem, weiteren Sinne verstanden ergibt sich eine Parallele zu rechtsdogmatischen Erwägungen in anderen Bereichen komplexer Lebensverhältnisse, die rechtlich erfasst und übersetzt werden sollen, wie z.B. freiheitsrechtliche Belastungskumulationen und Grundrechtskonkurrenzen (Lehning, S. 190 ff.). Am Ausgangsfall der muslimischen Schöffin mit Kopftuch zeigt sich jedoch, dass verschränkte Machtstrukturen Gefahr laufen, unterkomplex behandelt zu werden, wenn politische Vorannahmen und Normalitätsvorstellungen schon das Vorliegen einer Ungleichbehandlung als solcher verschleiern.
[1] https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html
Informationen zur Dissertation (https://www.mohrsiebeck.com)