Ergänzung der Opferhilfe
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SCHWEIZ: GESETZESENTWURF AUF BUNDESEBENE
Gesetzesentwurf vom 22. Oktober 2025 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetzes, OHG), BBl 2025 3333
Dieses Gesetzesentwurf bezweckt insb. eine Stärkung der Opferhilfe durch einen Zugang zu medizinischen und rechtsmedizinischen Leistungen, die Erschaffung eines Anspruchs auf Erstellung einer unentgeltlichen rechtsmedizinische Dokumentation unabhängig von der Eröffnung eines Strafverfahrens und das Vorhandensein genügender Plätze in Notunterkünfte.
Dieser Gesetzesentwurf des Bundesrats ist infolge dreier Motionen entstanden, welche den Bundesrat insb. aufgefordert haben, gesetzliche Grundlagen und verbindliche Standards für die Einrichtung von Krisenzentren für Opfer von Gewalt zu schaffen, u. a. um die Dokumentation und Spurensicherung durch die Rechtsmedizin ohne Verpflichtung zur Anzeige zu gewährleisten (vgl. Motionen 22.3234, 22.3333 und 22.3334 sowie Newsletter 2022#2).
Der Gesetzesentwurf sieht insb. die folgenden Massnahmen vor:
1.) Jede Person, «die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach [dem OHG]» (Art. 1 Abs. 1 OHG), und dieser Anspruch steht auch ihren Angehörigen zu (Art. 1 Abs. 2 OHG).
Mit der Revision des OHG wäre ausdrücklich vorgesehen, dass dieser Anspruch «[...] unabhängig davon [besteht], ob das Opfer Strafanzeige erstattet hat oder nicht» (E-Art. 1 Abs. 4 OHG). Bereits nach geltendem Recht hängt dieser Anspruch nicht von einer Strafanzeige ab (Botschaft, S. 7). Durch die ausdrückliche Verankerung dieses Grundsatzes beabsichtigt der Bundesrat, Rechtsunsicherheiten insb. in Bezug auf die rechtsmedizinische Hilfe zu vermeiden (Botschaft, S. 31).
2.) Die Leistungen der Opferhilfe umfassen bereits u. a. psychotherapeutische und medizinische Massnahmen (Art. 14 Abs. 1 OHG). Die Massnahmen sind ggf. rasch mit rechtsmedizinischer Hilfe zu kombinieren, um Beweise für zukünftige Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren zu sichern (vgl. Botschaft, S. 33). Die rasche Erstellung einer vollständigen und genauen rechtsmedizinischen Information ist aus folgenden Gründen besonders wichtig: «Verletzungen und Spuren gehen meist innert kurzer Zeit verloren, und die Erstellung eines Gutachtens in einem späteren Verfahren (Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren) kann erst Monate oder sogar Jahre später angeordnet werden» (Botschaft, S. 37). Der Gesetzesentwurf verankert deshalb die rechtsmedizinische Hilfe als Teil der Leistungen der Opferhilfe im Gesetz (E-Art. 14 Abs. 1 Bst. a OHG).
Der Gesetzesentwurf sieht zudem die Pflicht für die Kantone vor, dem Opfer und seinen Angehörigen die Möglichkeit zu geben, sich an eine Stelle zu werden, die «spezialisierte Leistungen im Bereich der medizinischen und rechtsmedizinischen Hilfe» erbringt. Das Opfer ist dabei je nach seinen spezifischen Bedürfnissen und der Art der erlittenen Gewalt (z. B. häusliche Gewalt oder häusliche Gewalt) spezifisch zu betreuen (Botschaft, S. 36). Dieses Angebot muss insb. «die erforderlichen medizinischen Untersuchungen und Behandlungen; die rechtsmedizinische Dokumentation von Verletzungen und Spuren; und die Aufbewahrung der Dokumentation und der Spuren» umfassen (E-Art. 14a OHG). Die Kantone müssen somit für ein ausreichendes Angebot sorgen, auch wenn interkantonale Lösungen möglich sind (Botschaft, S. 35).
3.) Die Leistungen der Opferhilfe umfassen bereits eine Notunterkunft (Art. 14 Abs. 1 OHG). Dieser Begriff wird im Gesetzesentwurf durch den Begriff «Unterkunft» ersetzt (E-Art. 14 Abs. 1 Bst. b OHG). Die Kantone werden verpflichtet, für das Opfer und seine Angehörige sowohl Notunterkünfte (d. h. «Unterkünfte, in welchen Opfer von Straftaten temporär untergebracht werden können, um sie zu schützen oder um ihnen zu helfen, die direkten Folgen der Straftat zu bewältigen»; Botschaft, S. 39) als auch «vorübergehende Unterkünfte» (d.h. «Angebote zur Unterstützung der Opfer in der Zeit nach ihrem Aufenthalt in einer Notunterkunft», damit das Opfer in ein selbstständiges Leben übergehen und der Gewalt entkommen kann; Botschaft, S. 40) zur Verfügung zu stellen (E-Art. 14b OHG). Dieses Unterkunftsangebot kann sowohl privat als auch öffentlich sein und mehrere Kantone können es gemeinsam organisieren (Botschaft, S. 40).
4.) Die Kantone werden verpflichtet, die Öffentlichkeit über die Möglichkeiten der Opferhilfe zu informieren (E-Art. 8 Abs. 1 OHG; Botschaft, S. 31).
Direkter Zugang zum Gesetzesentwurf (https://www.parlament.ch)
Direkter Zugang zur Botschaft des Bundesrats (https://www.parlament.ch)